Wählen Sie die gewünschte Satzung oder Verordnung aus.

 

Satzungen und Verordnungen

  

Feuerwehr
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Steinach

 

Hunde 

Hundesteuersatzung

Hundeführungssatzung

Hundehaltungsverordnung

 

Entwässerung 

Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Steinach
(Entwässerungssatzung -EWS-)

Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Steinach (BGS/EWS) vom 16.10.2015

- 2.Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung mit Bekanntmachung

- 3.Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung mit Bekanntmachung

 

Straßenreinigung

Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

 

Stellplätze

Stellplatzsatzung

 

 

Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Steinach
(Entwässerungssatzung -EWS-)

Vom 01. August 1990

 

in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 1.1.1997

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) sowie Art. 41 b Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erläßt die Gemeinde Steinach folgende Satzung:

§ 1 Öffentliche Einrichtung

(1) Die Gemeinde betreibt zur Abwasserbeseitigung nach dieser Satzung eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung.

(2) Art und Umfang der Entwässerungsanlage bestimmt die Gemeinde.

(3) Zur Entwässerungsanlage der Gemeinde gehören nicht die Grundstücksanschlüsse.

§ 2 Grundstücksbegriff

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorstellungen vorhanden sind, sind diese zu berücksichtigen.

(2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

a) Abwasser: ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt.
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das menschliche Fäkalabwasser.

b) Kanäle: sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Regenrückhaltebecken, Pumpwerke, Regenwasserüberläufe.

c) Schmutzwasserkanäle: dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.

d) Mischwasserkanäle: sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.

e) Regenwasserkanäle: dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser.

f) Sammelkläranlage: ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.

g) Grundstücksanschlüsse (Anschlußkanäle): sind die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht.

h) Grundstücksentwässerungsanlagen: sind die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts.

i) Meßschacht: ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses und die Entnahme von Abwasserproben.

§ 4 Anschluß- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, daß sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der •• 14 - 17 alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten.

(2) Das Anschluß- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen werden. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, daß neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde.

(3) Ein Anschluß- und Benutzungsrecht besteht nicht,

a) wenn das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt;

b) solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.

(4) Die Gemeinde kann den Anschluß und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Ableitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.

§ 5 Anschluß- und Benutzungszwang

(1) Die zum Anschluß Berechtigten (•  4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlußzwang). Ein Anschlußzwang besteht nicht, wenn der Anschluß rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

(2) Die zum Anschluß Berechtigten (•  4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.

(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.

(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwasserleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muß der Anschluß vor dem Beginn der Benutzung des Baues hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluß nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.

(5) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

§ 6 Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluß oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluß oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

 

§ 7 Sondervereinbarungen

(1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluß oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.

(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.

§ 8 Grundstücksanschluß

(1) Die Grundstücksanschlüsse werden von den Grundstückseigentümern hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten; die •• 10 mit 12 gelten entsprechend.

(2) Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Das Benützen der gemeindeeigenen öffentlichen Straßen zur Führung der Grundstücksanschlüsse ist im erforderlichen Umfang kostenlos gestattet.

(4) Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen ist, muß die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Meßeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.

§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage zu versehen, wenn das Abwasser keiner Sammelkläranlage zugeführt wird. Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück zu erstellen; sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.

(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht vorzusehen. Die Gemeinde kann verlangen, daß anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Meßschacht zu erstellen ist.

(4) Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann die Gemeinde vom Grundstückseigentümer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist.

(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlußnehmer selbst zu schützen.

(6) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden.

§ 10 Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind bei der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung einzureichen:

a) Lageplan des zu entwässernden Grundstückes im Maßstab 1 : 1000,

b) Grundriß- und Flächenpläne im Maßstab 1 : 100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des • 9 Abs. 2 die Grundstückskläranlage ersichtlich sind,

c) Längsschnitt aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab
1 : 100 bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,

d) wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über

Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfaßt werden soll, Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials der Erzeugnisse, die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge, Höchstzufluß und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers, die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.

Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluß, Verbrauch, Kreislauf, Abfluß) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.

Die Pläne haben den bei der Gemeinde aufliegenden Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben.

(2) Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Andernfalls setzt die Gemeinde dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen.

(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.

(4) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.

§ 11 Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Die Grundstückseigentümer haben der Gemeinde den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muß wegen Gefahr in Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen.

(3) Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.

(4) Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist durch die Grundstückseigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist der Gemeinde zur Nachprüfung anzuzeigen.

(5) Die Gemeinde kann verlangen, daß die Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen werden. Die Zustimmung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass seitens des vom Grundstückseigentümer beauftragten Unternehmers eine Bestätigung über die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Anlagen vorgelegt wird.

(6) Die Zustimmung nach • 10 Absatz 3 und die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch die Gemeinde befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherren, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.

§ 12 Überwachung

(1) Die Gemeinde ist befugt, die Grundstücksenwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Dasselbe gilt für Grundstücksanschlüsse und Meßschächte, wenn die Gemeinde sie nicht selbst unterhält. Zu diesem Zweck sind den Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und notwendige Auskünfte zu erteilen. Die Grundstückseigentümer werden davon möglichst vorher verständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen.

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von zehn Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit, untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist der Gemeinde auf Verlangen eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmers vorzulegen. Die Gemeinde kann darüber hinaus jederzeit verlangen, daß die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen Entwässerungsanlage und Gewässerverunreinigungen ausschließt.

(3) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt, kann die Gemeinde den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird i.d.R. verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine Genehmigung nach Art. 41c des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) vorliegt und die danach vorgeschriebenen Überwachungseinrichtungen - insbesondere in Vollzug der Abwassereigenüberwachungsverordnung vom 09. Dezember 1990 (GVBl S. 587) in der jeweils geltenden Fassung - eingebaut, betrieben und für eine ordnungsgemäße gemeindliche Überwachung zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Meßschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.

(5) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke.

§ 13 Stillegen von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück

Abflußlose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist; das gleiche gilt für Grundstückskläranlagen, sobald die Abwässer einer ausreichenden Sammelkläranlage zugeführt werden. Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der •• 9 bis 11 nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist.

§ 14 Einleiten in die Kanäle

(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden.

(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden kann, bestimmt die Gemeinde.

§ 15 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen

(1) In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die

die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen, die öffentliche Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen, den Betrieb der Entwässerungsanlage erschweren, behindern oder beeinträchtigen, die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer auswirken.

(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für

1. 

feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl,

2. 

infektiöse Stoffe, Medikamente,

3. 

radioaktive Stoffe,

4. 

Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel sowie sonstige größere Farbstoffmengen,

5. 

Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,

6. 

Grund- und Quellwasser,

7. 

feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,

8. 

Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke,

9. 

Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben, unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme,

10. 

Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromaten, Phenole.
Ausgenommen sind

unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind, Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Gemeinde in den Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen hat, Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach Art. 41c des Bayerischen Wassergesetzes eingeleitet werden oder für die eine Genehmigungspflicht nach • 1 Absatz 2 der Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten wassergefährdender Stoffe in Sammelkanalisationen und ihre Überwachung vom 27. September 1985 (GVBl S. 634) in der jeweils geltenden Fassung entfällt, soweit die Gemeinde keine Einwendungen erhebt.

11. 

Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,

von dem zu erwarten ist, daß es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach • 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird, das wärmer als + 35 Celsius ist, das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist, das aufschwimmende Öle und Fette enthält, das als Kühlwasser benutzt worden ist.

12.

nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwertkesseln,

13.

nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwertkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW.

(3) Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchstabe b werden gegenüber den einzelnen Anschlußpflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt.

(4) Über Absatz 3 hinaus kann die Gemeinde in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungsanlage oder zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Gemeinde erteilten wasserrechtlichen Bescheids erforderlich ist.

(5) Die Gemeinde kann die Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 und Absatz 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Gemeinde kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

(6) Die Gemeinde kann die Einleitung von Stoffen im Sinne der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende oder den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage erschwerende Wirkung verlieren. In diesem Fall hat er der Gemeinde eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. Die Gemeinde kann die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfalls nach Anhörung der für den Gewässerschutz zuständigen Sachverständigen.

(6a) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwertanlagen oder aus gasbefeuerten Brennwertanlagen über 200 kW in die Entwässerungsanlage ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und der Gemeinde auf Verlangen über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung des zuständigen Kaminkehrermeisters oder eines fachlich geeigneten Unternehmers vorzulegen.

(7) Besondere Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinne des Absatzes 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der öffentlichen Entwässerungsanlage ermöglichen, bleiben vorbehalten.

(8) Wenn Stoffe im Sinne des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen, ist die Gemeinde sofort zu verständigen.

§ 16 Abscheider

(1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten wie z.B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mitabgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und insoweit ausschließlich diese zu benützen.

(2) Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden. Die Gemeinde kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.

§ 17 Untersuchung des Abwassers

(1) Die Gemeinde kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluß verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, daß das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des • 15 fallen.

(2) Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird i. d. R. verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine Genehmigung nach Artikel 41 c BayWG vorliegt und die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen insbesondere nach der Abwassereigenüberwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung ordnungsgemäß durchgeführt und der Gemeinde vorgelegt werden. Die Gemeinde kann verlangen, daß die nach • 12 Absatz 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Meßergebnisse vorgelegt werden.

(3) Die Beauftragten der Gemeinde und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können die anzuschließenden oder die angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.

§ 18 Haftung

(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet des Absatzes 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungsanlage nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.

(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen der öffentlichen Entwässerungsanlage ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.

(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwider handelt, haftet der Gemeinde für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach • 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 19 Grundstücksbenutzung

(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluß vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstückes dient.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen, sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

den Vorschriften über den Anschluß- und Benutzungszwang (• 5) zuwiderhandelt, eine der in den •• 10, 11 Abs. 1, 12 Abs. 4 und 5, • 17 Absatz 1 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagefristen verletzt, entgegen • 10 Absatz 3 vor Zustimmung der Gemeinde mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt, entgegen den Vorschriften der •• 14 und 15 Abwässer in die öffentliche Entwässerungsanlage einleitet.

§ 21 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 22 Inkrafttreten*

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Satzung für das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Münster vom 24.7.1986 und die Satzung für das Gebiet der Gemeinde Steinach ohne das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Münster vom 28.8.1986 außer Kraft.

* Dieses Inkrafttreten gilt für die Entwässerungssatzung vom 1. August 1990. Die 1. Änderungssatzung trat zum 1. Januar 1997 in Kraft.

 

 Pfeil nach oben

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Steinach (BGS/EWS)
vom 16.10.2015

 

 

 

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Steinach folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

 

 

 

§ 1
Beitragserhebung

 

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.

 

 

 

§ 2
Beitragstatbestand

 

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn

 

1.         für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht

 

oder

 

2.         sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

 

 

 

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld

 

(1)       Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

 

(2)       Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

 

 

 

§ 4
Beitragsschuldner

 

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

 

 

 

§ 5
Beitragsmaßstab

 

(1)       Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.

 

Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m² begrenzt.

 

(2)       Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.

 

Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. Garagen gelten als selbständige Gebäudeteile; das gilt nicht für Garagen, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind.

 

(3)       Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

 

(4)       Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.

 

Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere

 

– im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,

 

– im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,

 

– im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

 

(5)       Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten.

 

Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

 

 

 

§ 6
Beitragssatz

 

(1)       Der Beitrag beträgt

 

a) pro m² Grundstücksfläche 2,55 €
b) pro m² Geschossfläche 7,93 €

 

(2)       Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.

 

 

 

§ 7
Fälligkeit

 

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

 

 

 

§ 7a
Beitragsablösung

 

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

 

§ 8 

Erstattung des Aufwandes für Grundstücksanschlüsse

 

Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S. des § 3 EWS ist in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

 

 

 

§ 9
Gebührenerhebung

 

  1. Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren und Einleitungsgebühren.

  2. Die Gebührenschuld gemäß § 9 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (Art. 8 Abs. 8 i.V.m. Art. 5 Abs. 7 KAG).

     

 

§ 9a
Grundgebühr

 

(1)       Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

 

(2)       Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss

 

bis

2,5

m³/h

20 €/Jahr

bis

6

m³/h

30  €/Jahr

bis

10

m³/h

40  €/Jahr

über

10

m³/h

  1. 50

 

(3)     Die Grundgebühr beträgt ab 1. Januar 2016 bei der Verwendung von Wasserzählern
           mit Nenndurchfluss

 

bis

2,5

m³/h

30 €/Jahr

bis

6

m³/h

45 €/Jahr

bis

10

m³/h

60 €/Jahr

über

10

m³/h

75 €/Jahr.

 

 

 

§ 10
Einleitungsgebühr

 

(1)       Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.
a) Die Gebühr beträgt 2,00 € pro Kubikmeter Abwasser.
b) Die Gebühr beträgt ab 1. Januar 2016       2,10 € pro Kubikmeter Abwasser.

 

(2)       Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.

 

Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn

 

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

 

2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

 

3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

 

Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 25 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(3)       Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 18 m³ pro Jahr als nachgewiesen.

 

Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.

 

(4)       Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen

 

a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und

 

b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser,

 

(5)       Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 25 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.6. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.

 

 

 

§ 10a
Gebührenabschläge

 

Wird vor Einleitung der Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um die Hälfte. Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.

 

 

 

§ 11
Gebührenzuschläge

 

Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr erhoben.

 

 

 

§ 12
Entstehen der Gebührenschuld

 

(1)       Die entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.

 

(2)       Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

 

§ 13
Gebührenschuldner

 

(1)       Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

 

(2)       Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

 

(3)       Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

 

 

§ 14
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

 

(1)       Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Einleitungsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

 

(2)       Auf die Gebührenschuld sind zum 15. März, 15. Mai, 15. August und 15. November jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

 

 

 

§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

 

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

 

 

 

§ 16
Übergangsregelung

 

Beitragstatbestände, die von vorangegangenen Satzungen erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen.
Wurden solche Beitragstatbestände nach den o.g. Satzungen nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragstatbestände noch nicht bestandskräftig, bemisst sich der Beitrag nach den Regelungen der vorliegenden Satzung.

 

 

 

§ 17
Inkrafttreten

 

(1)       Diese Satzung, mit Ausnahme des § 9a Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 Buchst. b tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)       § 9 a Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Buchst. b treten zum 1.1.2016 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt treten § 9a Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Buchst. a außer Kraft.

 

 

 

Steinach, den 16.10.2015 

Gemeinde Steinach 

Mühlbauer, 1. Bürgermeister

 

Pfeil nach oben