Sitzung vom 21.11.2024
Die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung vom 21. November 2024 war sehr umfangreich- neben der Beratung und dem Erlass der Nachtragshaushaltssatzung befasste sich der Gemeinderat Steinach mit Bauanträgen sowie sehr umfangreichen Einwendungen zum Bebauungsplan Sondergebiet Nahversorgung, Steinach.
Zunächst gab die erste Bürgermeisterin die im nichtöffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 24. Oktober 2024 gefassten Beschlüsse bekannt. So wurden die Notarverträge über den Grunderwerb und den Flächentausch im Bereich der Kreuzung Kreisstraße SR 8, Helmbergstraße/Moosstraße genehmigt. Auch billigte der Gemeinderat Steinach den Erwerb einer Grünlandfläche im Bereich der Steinacher Mooswiesen. Zum Jahreswechsel wird auch der Auftrag zur Erstellung des Gemeindeboten Steinach neu vergeben. Der Auftrag für den Satz und das Layout des Gemeindeboten wurde ab Januar 2025 an die Firma Inatronic GmbH u. Co.KG aus Steinach erteilt. Nachdem die Erschließung im Gewerbe- und Industriegebiet Steinach abgeschlossen ist, hat der Gemeinderat Steinach den Anteil für die Erschließung des zweiten Abschnittes mit 38,50 Euro pro Quadratmeter festgesetzt.
Die Haushaltssatzung kann bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden, sobald sich zeigt, dass zusätzliche Aufwendungen und Ausgaben des Haushaltsplanes in einem erheblichen Umfang geleistet werden müssen und sofern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingestellt oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden.
Mit Übernahme des Kinderhauses Sankt Ursula musste der Stellenplan 2024 überarbeitet werden. Nach Erfassung aller Personalstammdaten zum Stand 31. August 2024 stellte sich heraus, dass gegenüber dem Stellenplan zum Stand März 2024 mehr Stellen im Bereich Kindertageseinrichtungen zu berücksichtigen sind. In erster Linie ist der Stellenmehrbedarf durch Neueinstellungen ab 01. September 2024 bedingt und auch die Eingruppierungen waren aufgrund nachträglicher Fachkraftanerkennungen anzupassen.
Änderungen in Form von Erhöhungen der Ausgaben im Verwaltungshaushalt resultieren dabei in erster Linie aus den Anpassungen des Stellenplans 2024. So wurden die Ausgaben im Bereich Personal um 113.800 Euro erhöht. Bei den Einnahmen aus der Gewerbesteuer zeichnete sich ab, dass diese deutlich höher ausfallen werden. Der Ansatz bei den Einnahmen aus der Gewerbesteuer wurde daher um 350.000 Euro erhöht und mit insgesamt 1.550.000,00 Euro veranschlagt. Aufgrund höherer Einnahmen aus Gewerbesteuer steigt die Zuführung zum Vermögenshaushalt um 236.200 Euro und wurde mit 283.900 Euro veranschlagt. Auch im Vermögenshaushalt waren Änderungen vorzunehmen. Für den Bereich Brandschutz wurden die Ausgaben um 178.000 Euro herabgesetzt zumal auf die Errichtung einer weiteren Löschwasserzisterne im Gewerbe -und Industriegebiet Steinach Süd aufgrund vorliegender technischer Gegebenheiten abgesehen werden konnte. Für den Ausbau der Kreuzung am Knotenpunkt SR 8/Helmbergstraße/Moostraße wurde von Seiten der Regierung von Niederbayern bereits ein Teil des bewilligten Zuschusses in Höhe von 275.000 Euro ausbezahlt und auch der Landkreis Straubing-Bogen hat zur Maßnahme eine Vorschusszahlung in Höhe von 150.000 Euro gewährt. Die Einnahmen wurden im Vermögenshaushalt entsprechend veranschlagt. Für die Erschließung des zweiten Abschnittes des Gewerbe- und Industriegebietes Steinach Süd wurden die Baukosten im Nachtragshaushalt 2024 in Höhe der Gesamtkosten berücksichtigt, da die Maßnahme im Kalenderjahr 2024 vollständig abgeschlossen und somit abgerechnet werden konnte. Nach Beratung der einzelnen Änderungen der Haushaltsansätze im Verwaltungs- und im Vermögenshaushalt fasste der Gemeinderat Steinach den Beschluss zum Erlass der Nachtragshaushaltsatzung 2024. Der Verwaltungshaushalt schließt mit Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 7.862.500 Euro, die Einnahmen und Ausgabe des Vermögenshaushaltes betragen nunmehr 4.835.800 Euro. Kreditaufnahmen für Investitionen sowie Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt. Die Steuersätze für die Realsteuern sowie der Höchstbetrag der Kassenkredite werden nicht verändert.
Gemäß der Richtlinie des Gemeinderates Steinach, die zuletzt durch Beschluss des Gremiums vom 23. November 2023 geändert wurde, erfolgte die Vergabe der Fördermittel für die gemeindliche Jugendförderung in den Sportvereinen. Auf Grundlage des Bescheides des Landratsamtes Straubing-Bogen zur Jugendförderung in den Sportvereinen werden den Allgemeinen Sportverein Steinach 8.610 Euro, den Volleyballverein Wilde Wespen 5.250 Euro, den Tennisclub Steinach 2.485 Euro und an die Vorwaldschützen Steinach 175 Euro Jugendförderung ausbezahlt. Die Gemeinde Steinach gewährt den Sportvereinen für das Kalenderjahr 2024 in Summe eine Förderung in Höhe von 16.520 Euro.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Steinach-Ost wurde für die Errichtung eines Anbaus an ein bestehendes Wohngebäude eine Befreiung beantragt. Auf dem Flurstück Nummer 1152/2 Gemarkung Steinach soll ein Anbau mit der Dachform Flachdach errichtet werden. Laut den Festsetzungen des Bebauungsplanes müsste entsprechend dem Hauptgebäude ein Satteldach errichtet werden. Der Gemeinderat Steinach erteilte die Befreiung gemäß dem Antrag zur Umsetzung eines Flachdaches auf dem Nebengebäude. Auch für ein Vorhaben auf dem Grundstück Flurnummer 1206/13, Gemarkung Steinach, wurde eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Oberes Dorf beantragt. Es ist geplant, dass zwischen den Grundstücken Flurnummer 1206/13 und 1206/11, jeweils Gemarkung Steinach, auf einer Länge von sechs Metern eine Mauer mit einer Höhe von 1,50 Metern als Zaunersatz errichtet wird. Der Gemeinderat Steinach erteilte auch zu diesem Vorhaben eine Befreiung.
Die Stadt Bogen beteiligte die Gemeinde Steinach an Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes durch Deckblatt Nummer 66 sowie zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan SO PV Hörabach III. Auf einer Teilfläche des Grundstücks Flurnummer 1763/2, Gemarkung Degernbach, soll auf einer Fläche von 0,86 Hektar eine Freiflächenphotovoltaikanlage entstehen. Nach Sachverhaltsdarstellung und Kenntnisnahme der Planungsunterlagen erhob der Gemeinderat Steinach keine Bedenken oder Einwendungen gegen die Bauleitplanung der Stadt Bogen.
Im Zeitraum vom 14. August 2023 bis 22. September 2023 wurde zum Bebauungs- mit Grünordnungsplan Sondergebiet Nahversorgung sowie zur Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nummer. 30 und des Landschaftsplanes durch Deckblatt Nummer 6 die Öffentlichkeits- und Fachstellenbeteiligung durchgeführt. Aufgrund sehr umfangreicher Einwendungen, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Gemeinde Steinach eingegangen sind, mussten zunächst weitere Gutachten in Auftrag gegeben und erstellt werden. Auch hat die Gemeinde Steinach für eine Rechtsberatung zur Abwägung der vorliegenden Einwendungen sowie die Fortführung der Bauleitplanung einen Fachanwalt konsultiert.
In der Sitzung vom 21. November 2024 wurden zunächst zwei Einwendungen behandelt, wobei die Behandlung der zweiten Stellungnahme aufgrund fortgeschrittener Zeit unterbrochen und hinsichtlich der Bearbeitung des Weiteren Inhaltes vertagt wurde. Die Einwender erklärten unter anderem, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung formelle Fehler aufgetreten sind, die von vornherein zur Nichtigkeit der Bauleitplanung führen. Hierzu wurde insbesondere die fehlerhafte Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung genannt, da diese der gebotenen Anstoßfunktion nicht gerecht wurde. So wurden insbesondere die Umweltbelange und Umweltthemen nur schlagwortartig charakterisiert. Die Gemeinde Steinach setzte dieser Einwendung entgegen, dass alle Arten vorliegender umweltbezogener Informationen und zwar unabhängig davon, ob diese von der Gemeinde als wesentlich erachtet werden, auch ausgelegt wurden. Der Begriff der „umweltbezogenen Informationen“ ist weiter zu verstehen, als die „bereits vorliegenden wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen“. Zu den umweltbezogenen Informationen gehören neben den diesbezüglichen Stellungnahmen auch diejenigen Informationen, die sich aus dem vorläufigen Umweltbericht und aus eingeholten Fachgutachten ergeben. Eine vollständige Aufzählung und Benennung der einzelnen Dokumente ist allerdings nicht erforderlich. In der Bekanntmachung ist eine vollständige Zusammenfassung der vorhandenen Informationen nach Themen ausreichend, was die Gemeinde Steinach in der veröffentlichten Fassung auch dargestellt hat.Grundlegend würde es laut den vorliegenden Einwendungen der Erforderlichkeit des Bebauungsplanes Sondergebiet Nahversorgung nach dem Baugesetzbuch fehlen, da dieser einer städtebaulichen Ordnung zuwiderläuft. Weiter wurde gerügt, dass die Entwurfsunterlagen, bzw. insbesondere Gutachten nicht vollständig auf der Homepage der Gemeinde Steinach veröffentlicht wurden und auch teilweise über die gängigen Internet-Browser nicht abrufbar waren. Die Gemeindeverwaltung Steinach hat geprüft, ob die Unterlagen mit den vorgenannten sowie weiteren Browsern abgerufen werden können. Der Zugriff auf die Planunterlagen war generell möglich, da sich sämtliche Einwendungen auf die Unterlagen, die über die Internetpräsenz zu Verfügung gestellt wurden, berufen. Sofern der Zugriff auf die Unterlagen zeitweise nicht möglich war, folgt daraus kein rechtlich relevanter Verfahrensfehler. Angesichts des mit sechs Wochen sehr großzügig bemessenen Beteiligungszeitraums bestand für die Öffentlichkeit mehr als ausreichend Gelegenheit, die Unterlagen im Internet einzusehen. Eine in der Sphäre der Antragsteller liegende technische Störung stellt keine ernsthafte Einschränkung der Einsichtnahme -und Beteiligungsmöglichkeit für die Öffentlichkeit dar.
Weitere Einwendungen bezogen sich auch auf materielle Fehler in der Bauleitplanung. So fehlt es dem Bebauungsplan Sondergebiet Nahversorgung grundsätzlich der Erforderlichkeit nach dem Baugesetzbuch, da kein städtebauliches Konzept zu Grunde liegt. Ein Defizit in der Lebensmittelversorgung liegt in der Gemeinde Steinach laut den vorliegenden Einwendungen nicht vor und der Planung fehlt auch eine wirtschaftliche Perspektive. Dementgegen wägte der Gemeinderat Steinach ab, dass der Gesetzgeber die Gemeinden ermächtigt, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Gemessen daran fehlt dem Bebauungsplan nicht die Erforderlichkeit. Ziel der Gemeinde Steinach ist es, die auf Grundlage einer Studie festgestellte Unterversorgung mit fußläufig erreichbarem Einzelhandel zu decken. Ziele der Raumordnung und der Landesplanung werden durch die vorliegende Bauleitplanung nicht verletzt. Dies bestätigen auch die vorliegenden Stellungnahmen der Regierung von Niederbayern sowie des regionalen Planungsverbandes Donau-Wald. Dementsprechend wird das raumordnungsrechtliche Integrationsgebot erfüllt. Ob eine Verletzung des Beeinträchtigungsverbotes vorliegt, wurde durch die Gemeinde Steinach nochmals untersucht. Nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses kann zur Einwendung, mit welcher die Wirtschaftlichkeit des geplanten Nahversorgungsmarktes in Frage gestellt wird, eine Argumentation abgegeben werden. Hierzu wird inhaltlich auf die Auswirkungsanalyse (Stand 12.02.2024) verwiesen.
Laut dieser Analyse wird mit der Realisierung der Einrichtung gemäß dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Sondergebiet Nahversorgung dieselbe verbessert. Es gibt in Steinach einen Edeka-Markt sowie einen kleinen Getränkemarkt, jedoch erweist sich der bestehende Supermarkt als nicht zeitgemäß und fällt vom Sortimentsumfang und der Einkaufsatmosphäre erheblich gegenüber den Wettbewerbsstandorten ab. Somit ist zwar eine eher rudimentäre Grundversorgung gegeben, keinesfalls jedoch eine qualifizierte Nahversorgung, wie sie von den Kunden erwartet und in Nachbargemeinden angeboten wird. In Steinach sind trotz der relativ geringen Einwohnerzahl, die aber in den meisten der in der Wettbewerbsanalyse betrachteten benachbarten Gemeinden nicht (wesentlich) höher, teils auch niedriger ausfällt, günstige Voraussetzungen festzustellen. Das Kaufkraftniveau ist vergleichsweise hoch, das örtliche Potenzial im periodischen Bedarfsbereich bietet unter den gegebenen Wettbewerbsbedingungen und angesichts der sehr niedrigen Kaufkraftbindungsquote durch die bestehenden Anbieter eine ausreichende Plattform für einen zeitgemäßen Nahversorger. Laut der vorliegenden Auswirkungsanalyse ist jedoch die Nahversorgung in Steinach nicht abgedeckt. Im Übrigen wird auf die Stellungahme der Regierung von Niederbayern vom 14. September 2023 verwiesen. Laut der Stellungnahme handelt es sich bei dem Vorhaben nicht um eine erheblich überörtlich raumbedeutsame Agglomeration, es werden keine negativen Auswirkungen auf die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in den umliegenden Gemeinden und insbesondere in den zentralen Orten erwartet.
Auch wurde die Einwendung erhoben, dass andere städtebaulichen Möglichkeiten und Nachverdichtungspotenziale nicht in Betracht gezogen wurden. Dieser Einwendung war entgegenzuhalten, dass die Gemeinde Steinach vor der Fortführung der Bauleitplanung sehr wohl eine Standortanalyse erstellen ließ, jedoch zwei von drei vorgeschlagenen Standorten aufgrund der fehlenden Anbindung an den Hauptort sowie aufgrund fehlender Möglichkeit des Grunderwerbs nicht realisiert werden konnten. Aus landesplanerischer Sicht ist das geplante Vorhaben in der Gemeinde Steinach zulässig. Neben der Lage im Raum ist bei der Ausweisung für Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte auch die Lage in der Gemeinde ausschlaggebend. Einzelhandelsgroßprojekte dürfen nur an städtebaulich integrierten Lagen entstehen. Der geplante Standort grenzt laut der Regierung von Niederbayern an einen baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit wesentlichen Wohnanteilen an. Insgesamt sieht die Regierung von Niederbayern die Anforderungen an einen städtebaulich integrierten Standort als erfüllt. Auch die Räumung des im Norden angrenzenden Regenrückhaltebeckens wurde in den Einwendungen erneut thematisiert. Die Räumung des im Norden an den Vorhabenbereich angrenzenden Regenrückhaltebeckens wurde nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde veranlasst. Mitunter wurde mit einer schriftlichen Beschwerde eines Veterinärmediziners vom März 2022 bei der Gemeinde Steinach angezeigt, dass aufgrund des über die Jahre entstandenen, starken Bewuchses und des zurückgetretenen Wasserstandes im Becken für die Erdkröten (Bufo Bufo) das Ablaichen nicht mehr möglich ist. Aufgrund der vorgenannten Umstände war das Regenrückhaltebecken für die Erdkröte (Bufo Bufo) schon seit längerem nicht mehr als Laichgewässer geeignet, weswegen die Gemeinde Steinach die Räumung veranlasste. Es war nicht Ansinnen der Gemeinde Steinach Röhrichtzonen und Flachwasserbereiche zu entfernen, um Lebensräume für Tierarten zu beseitigen, vielmehr sollte das Becken wieder ertüchtigt werden, um Lebensraum für Tierarten zu bieten. Des Weiteren ist das Regenrückhaltebecken als solches ein technisches Bauwerk, das darauf ausgelegt ist, große Mengen von anfallendem Niederschlagswasser aus dem allgemeinen Wohngebiet Kellerberg-West vorübergehend zu speichern, damit dieses verlangsamt in den nachfolgenden Vorfluter eingeleitet wird. Die Gemeinde Steinach hat dafür Sorge zu tragen, dass das Bauwerk unterhalten wird und auch den Zweck der Regenwasserrückhaltung gemäß den Vorgaben der vorliegenden gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis erfüllt. Räumungen und das Freilegen von Zu- und Abflussbauwerken von Regenrückhaltebecken sind durch den Erlaubnisinhaber (=Gemeinde Steinach) auch regelmäßig zu verlassen, um die Funktionalität des technischen Bauwerkes gewährleisten zu können.